Heizung Austausch GEG

Durch das Ende 2020 in Kraft getretene Gebäudeenergiegesetz welches den Klimaschutz fördern soll, ergeben sich wichtige Änderungen und neue
Pflichten für Eigentümer beim Haus Kauf insbesondere von Wohnhäusern wie Einfamilienhaus, Doppelhaus oder Reihenhaus:

Heizung:

Nach §72 GEG dürfen Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 01.01.1991 eingebaut oder aufgestellt wurden, nicht mehr betrieben werden.

Ab dem 01.01.1991 eingebaute oder aufgestellte Heizkessel dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Ausgenommen sind Niedertemperatur Heiz- und Brennwertkessel sowie Anlagen mit Leistungen unter 4 Kilowatt oder mit mehr als 400 Kiolowatt Leistung.

Zentralheizungen ohne Außentemperaturfühler und ohne Zeitschaltuhr müssen bis zum 30.09.2021 nachgerüstet werden (§ 61 GEG).

Wärmedämmung:

Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen (§ 71 GEG) sowie die oberste Geschossdecke bzw. das Dach müssen gedämmt werden (§ 47 GEG). Die vorstehenden Nachrüstungspflichten sind bei selbst genutzten Ein- und Zweifamilienhäusern innerhalb von zwei Jahren ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1.02.2002 auszuführen.

Beratungsgespräch:

Der Käufer muss nach § 80 GEG künftig nach Übergabe des Energieausweises mit einer zur Ausstellung von Energieaus weisen berechtigten Person (siehe § 88 GEG) ein Beratungsgespräch führen, wenn dieses zum Energieausweis als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird. Das gilt auch für Immobilienbesitzer die bestimmte Sanierungen durchführen lassen möchten, vor Beauftragung der Planungsleistungen (§ 48 GEG), un auch falls dies als einzelne Leistung kostenlos angeboten wird..

Schornsteinfeger:


Hauskäufer müssen den Eigentumsübergang nach §1 des Schornsteinfeger Handwerksgesetzes unverzüglich dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitteilen. Nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) kann ein Verstoß mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

Über die Webseite des Schornsteinfeger Landesinnungsverbands können Sie Ihren zuständigen Schornsteinfeger finden.