Die Mietpreise sind in den letzten Jahren stark angestiegen. Vor allem in Großstädten und Ballungsräumen führt dies zu Problemen am Wohnungsmarkt. Die Mietpreisbremse wurde im Jahr 2015 eingeführt, um diese Entwicklung zu stoppen. Ihre Wirkung ist umstritten. Seit Anfang 2019 gelten daher neue Regelungen. Bei Fragen im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse und Miethöhe - speziell unter Bezug auf das Stadtgebiet von Nürnberg oder Fürth - helfen wir Ihnen als Immobilienmakler gerne weiter.
Jedes Bundesland legt fest, in welchen Gebieten ein angespannter Wohnungsmarkt vorliegt. Entscheidende Faktoren sind das Wachstum der Bevölkerung, die Quote des Leerstands, die Entwicklung der Mieten und die Mietbelastung. Die Mietpreisbremse greift, sobald in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt eine Bestandswohnung wieder vermietet wird. Die Miete darf dann maximal 10 Prozent höher als die ortsübliche Vergleichsmiete ausfallen. Der einfache oder der qualifizierte Mietspiegel vor Ort verrät die Höhe der Vergleichsmiete.
Es gibt 4 Ausnahmen von der Mietpreisbremse. Neubauten und die erste Vermietung nach einer „umfassenden Modernisierung“ unterliegen der Mietpreisbremse nicht. Auch bestimmte Modernisierungsmaßnahmen während der letzten 3 Jahre vor Mietbeginn sind ein Ausnahmegrund. Gleiches gilt für Mieten, welche die ortsübliche Vergleichsmiete schon vorher um mehr als 10 Prozent überschritten haben.
Neuerungen seit 01.01.2019
Wer eine höhere Miete verlangt als gemäß Mietpreisbremse zulässig, muss seit Januar 2019 die Höhe der Vormiete offenlegen, und zwar schriftlich und unaufgefordert. Sonst kann der Vermieter maximal die gemäß Mietpreisbremse erlaubte Miete verlangen. Will sich der Vermieter auf eine der anderen 3 Ausnahmeregelungen berufen, muss er den Mieter darüber schriftlich vor Unterzeichnung des Mietvertrages informieren. Diese Informationspflicht ist z. B. durch einen entsprechenden Passus zum Ankreuzen im Mietvertrag erfüllbar. Außerdem können seit Jahresbeginn jährlich nur noch 8 Prozent der Modernisierungskosten auf die Miete umgelegt werden. Vorher waren es 11 Prozent. Die Kappungsgrenze liegt abhängig von der Miethöhe bei 2 oder 3 Euro Maximalerhöhung pro Quadratmeter in 6 Jahren. Die Rüge eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse wird für Mieter einfacher.
Hier gilt die Mietpreisbremse
In Teilen von 12 der insgesamt 16 Bundesländer gilt die Mietpreisbremse. Nicht betroffen sind Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt. In Bayern greift die Mietpreisbremse in Ortschaften der Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, Berchtesgadener Land, Dachau, Ebersberg, Eichstätt, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, Garmisch-Partenkirchen, Landsberg am Lech, Miesbach, Mühldorf a. Inn, München, Neuburg-Schrobenhausen, Pfaffenhofen a. d. Ilm, Rosenheim, Starnberg und Weilheim-Schongau.
Außerdem betroffen sind die Stadt Landshut und Altdorf im dazugehörigen Landkreis, die Stadt Regensburg sowie Neutraubling im Landkreis Regensburg, die Städte Bamberg, Erlangen, Fürth und Nürnberg sowie Zirndorf im Landkreis Fürth, die Städte Aschaffenburg und Würzburg sowie Goldbach und Gerbrunn in den entsprechenden Landkreisen, Augsburg und Kempten im Allgäu sowie Neu-Ulm. Die Festlegung eines angespannten Wohnungsmarktes gilt für 5 Jahre. Danach müssen die Bundesländer eine Verlängerung beantragen.
Verschärfung der Mietpreisbremse 2020
In Bayern und damit auch in Nürnberg wurde die Mietpreisbremse 2020 weiter verschärft. Näher Infos hierzu finden Sie in unserem Beitrag zur Verschärfung der Mietpreisbremse.